Ab 2004 müssen auch die Gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungen in Ungarn (EU) übernehmen. Es gelten
die gleiche Zuschüsse wie in Deutschland o. Österreich. Allerdings sollten sich die deutsche Versicherten die
Behandlung vorher bei Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.
Nach dem Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.
Wie hoch der Anteil ist, die von der Kasse übernommen wird, hängt von Ihrer persönlichen Versicherung ab. Das
können Sie deshalb selbst am besten nachfragen.Neureglung bei Zuschüssen zum Zahnersatz
Veränderungen gibt es
auch bei den Zuschüssen zum Zahnersatz: Ab 1. Januar 2005 zahlt die
Kasse nicht mehr den prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern
einen "befundbezogenen Festzuschuss". Für den Patienten bedeutet dies,
dass sich die Zahlung seiner Krankenkasse nunmehr am Befund und nicht an
der Behandlungsmethode orientiert. Wenn ein Patient künftig statt einer
Brücke eine aufwändigere Versorgung mit einem implantatgetragenen
Zahnersatz wünscht, kann er selbst entscheiden, welche anerkannte
Behandlung er wählt - die Kasse zahlt auf jeden Fall den Festbetrag für
die Regelversorgung. Wünschte ein Patient bisher eine höherwertigere
Versorgung, musste er die gesamten Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge
(Festzuschüsse)
Beschluss des G-BA vom 03.11.04 unter dem Vorbehalt der Prüfung des BMGS
Selbstkostenpreis: 1 Euro
| Nr. |
Befunde |
Festzuschüsse in EURO |
|
ohne
Bonus
|
mit 20% Bonus
|
mit 30% Bonus
|
doppelter FZSch. 1)
|
| 1. |
Erhaltungswürdiger Zahn |
| 1.1 |
Erhaltungswürdiger
Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende
Retentionsmöglichkeit, je Zahn |
115,27
|
138,32
|
149,85
|
230,54
|
| 1.2 |
Erhaltungswürdiger
Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder
oraler Zahnsubstanz, je Zahn |
129,36
|
155,23
|
168,17
|
258,72
|
| 1.3.
|
Erhaltungswürdiger
Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende
Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung
für Kronen (auch implantatgestützte) |
41,85
|
50,22
|
54,41
|
83,70
|
| 1.4 |
Endodontisch
behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen
Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
|
24,92
|
29,90
|
32,40
|
49,84
|
| 1.5 |
Endodontisch
behandelter Zahn mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus
mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn |
75,93
|
91,12
|
98,71
|
151,86
|
| 2. |
Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer
bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass
keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender
Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne
nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3
nicht ansetzbar. |
| 2.1 |
Zahnbegrenzte
Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke. Bei gleichzeitigem Vorliegen
eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz
von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren
Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss
nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund
3.1 ansetzbar. |
273,30
|
327,96
|
355,29
|
546,60
|
| 2.2 |
Zahnbegrenzte
Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke. Bei gleichzeitigem
Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung
zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen
und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss
nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. |
312,48
|
374,98
|
406,22
|
624,96
|
| 2.3 |
Zahnbegrenzte
Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
|
352,26
|
422,71
|
457,94
|
704,52
|
| 2.4 |
Frontzahnlücke
mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer |
387,50
|
465,00
|
503,75
|
775,00
|
| 2.5 |
An eine Lücke
unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden
Zahn |
152,63
|
183,16
|
198,42
|
305,26
|
| 2.6 |
Disparallele
Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, je Lücke
|
116,85
|
140,22
|
151,91
|
233,70
|
| 2.7 |
Fehlender Zahn
in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich(15-25 und 34-44),
je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke
angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich |
40,80
|
48,96
|
53,04
|
81,60
|
| 3. |
Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1
bis 2.5 und 4 entsprechen |
| 3.1 |
Alle zahnbegrenzten
Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen,
oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer. Bei gleichzeitigem
Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung
zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen
und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen
neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss
nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. |
274,58
|
329,50
|
356,95
|
549,16
|
| 3.2 |
a) Beidseitig
bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn
verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum
Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet
bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer
dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal
unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn |
202,21
|
242,65
|
262,87
|
404,42
|
| 4. |
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer |
| 4.1 |
Restzahnbestand
bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen
Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch
Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer
|
257,64
|
309,17
|
334,93
|
515,28
|
| 4.2 |
Zahnloser Oberkiefer
|
253,50
|
304,20
|
329,55
|
507,00
|
| 4.3 |
Restzahnbestand
bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen
Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch
Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer
|
276,88
|
332,26
|
359,94
|
553,76
|
| 4.4 |
Zahnloser Unterkiefer
|
270,75
|
324,90
|
351,98
|
541,50
|
| 4.5 |
Erfordernis
einer Metallbasis, je Kiefer |
67,93
|
81,52
|
88,31
|
135,86
|
| 4.6 |
Restzahnbestand
bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung
durch Teleskopkronen, je Ankerzahn |
213,86
|
256,63
|
278,02
|
427,72
|
| 4.7 |
Erfordernis
der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und
34-44), je Ankerzahn |
26,60
|
31,92
|
34,58
|
53,20
|
| 4.8 |
Restzahnbestand
bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung
durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn |
191,64
|
229,97
|
249,13
|
383,28
|
| 4.9 |
Schwierig zu
bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen
und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung),
je Gesamtbefund |
47,99
|
57,59
|
62,39
|
95,98
|
| 5. |
Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige
Versorgung nicht sofort möglich ist |
| 5.1 |
Lückengebiss
nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine
endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
|
85,31
|
102,37
|
110,90
|
170,62
|
| 5.2 |
Lückengebiss
nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen
eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
|
117,50
|
141,00
|
152,75
|
235,00
|
| 5.3 |
Lückengebiss
nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine
endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
|
153,80
|
184,56
|
199,94
|
307,60
|
| 5.4 |
Zahnloser Ober-
oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung
nicht sofort möglich ist, je Kiefer |
222,90
|
267,48
|
289,77
|
445,80
|
| 6. |
Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller
Zahnersatz |
| 6.1 |
Prothetisch
versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger
herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen
im Kunststoffbereich), je Prothese |
26,04
|
31,25
|
33,85
|
52,08
|
| 6.2 |
Prothetisch
versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger
herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen
im Kunststoffbereich), je Prothese |
37,36
|
44,83
|
48,57
|
74,72
|
| 6.3 |
Prothetisch
versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger
herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich,
je Prothese |
57,70
|
69,24
|
75,01
|
115,40
|
| 6.4 |
Prothetisch
versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese
|
51,82
|
62,18
|
67,37
|
103,64
|
| 6.5 |
Prothetisch
versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese
|
66,21
|
79,45
|
86,07
|
132,42
|
| 6.6 |
Verändertes
Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese
|
49,74
|
59,69
|
64,66
|
99,48
|
| 6.7 |
Verändertes
Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener
Deckprothese, je Kiefer |
64,74
|
77,69
|
84,16
|
129,48
|
| 6.8 |
Wiederherstellungsbedürftiger
festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn |
8,58
|
10,30
|
11,15
|
17,16
|
| 6.9 |
Wiederherstellungsbedürftige
Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied,
je Facette |
35,29
|
42,35
|
45,88
|
70,58
|
| 6.10 |
Erneuerungsbedürftiges
Sekundärteleskop, je Zahn |
144,29
|
173,15
|
187,58
|
288,58
|
| 7. |
Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen |
| 7.1 |
Erneuerungsbedürftige
Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),
je implantatgetragene Krone |
114,92
|
137,90
|
149,40
|
229,84
|
| 7.2 |
Erneuerungsbedürftige
Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht,
je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens
viermal je Kiefer |
71,35
|
85,62
|
92,76
|
142,70
|
| 7.3 |
Wiederherstellungsbedürftige
Suprakonstruktionen (Facette), je Facette |
35,30
|
42,36
|
45,89
|
70,60
|
| 7.4 |
Wiederherstellungsbedürftiger
festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene
Krone oder Brückenanker |
8,58
|
10,30
|
11,15
|
17,16
|
| 7.5 |
Erneuerungsbedürftige
implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion
|
261,33
|
313,60
|
339,73
|
522,66
|
| 7.6 |
Erneuerungsbedürftige
Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem
Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens
viermal je Kiefer |
8,58
|
10,30
|
11,15
|
17,16
|
| 7.7 |
Wiederherstellungsbedürftige
implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion
|
37,36
|
44,83
|
48,57
|
74,72
|
| 8. |
Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)
2) |
| 8.1 |
Befund nach
Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone
oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.H. des Festzuschusses für den Befund
nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. |
|
|
|
|
| 8.2 |
Befund nach
Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone
oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt
worden sind 75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn.
1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse
für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.
|
|
|
|
|
| 8.3 |
Befund nach
Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.H. der Festzuschüsse
für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. |
|
|
|
|
| 8.4 |
Befund nach
Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende
Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für
die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind
die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne
oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. |
|
|
|
|
| 8.5 |
Befund nach
Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung
einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese
50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder
4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. |
|
|
|
|
| 8.6 |
Befund nach
Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung
einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese,
wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H.
der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis
4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde
nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. |
|
|
|
|
[1] Nr. 4 des Teils Allgemeines der
Festzuschuss-Richtlinien ist bei der Anwendung zu beachten.
[2] Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den
Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können,
wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet. Quelle: KZBV |